Fahreignungsregister
Ab dem 01.05.2014 gilt in Deutschland ein neues Fahreignungsbewertungssystem in Form des Fahreignungsregisters (FAER). Durch die Neuregelung wird das bisherige Verkehrszentralregister (VZR) mit seinem Punktesystem in Flensburg abgelöst.
Die Neuregelung soll eine einfachere, transparentere und verhältnismäßigere Regelung schaffen. Ob dieses Ziel erreicht wird, kann erst die Zukunft zeigen. Kritiker haben bereits auf die bestehenden und neuen Risiken für Fahrerlaubnisinhaber hingewiesen.
Durch die Umstellung auf das neue Fahreignungsregister werden die bisherigen Punkte, die im Verkehrszentralregister eingetragen waren, nicht etwa gelöscht, sondern in das neue System überführt. Die Umstellungsregelungen sind komplex und würden den Überblick, der hier verschafft werden soll, überfrachten. Auch wenn das neue Punktebewertungssystem bei zukünftigen Verstößen für mehr Transparenz sorgen wird, bleibt es gerade in dem Zeitraum, in dem Altpunkte umgerechnet werden müssen, für den juristischen Laien kompliziert.
Bei entsprechenden Warnzeichen, wie die Kenntnis über mehrfache Verstöße mit Punkteintragungen, empfehlen wir Ihnen eine anwaltliche Prüfung. Die Risikobewertung durch einen Anwalt schützt Sie vor bösen Überraschungen in der Zukunft.
Zur Vorbereitung einer anwaltlichen Prüfung sollten Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft über den eigenen Punktestand einholen und im anwaltlichen Beratungsgespräch vorlegen. Die Auskunft kann mittels eines Formulars, das Ihnen auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Verfügung gestellt wird, angefordert werden.
Im Folgenden wird auf die wichtigsten Änderungen durch das Fahreignungsregister hingewiesen:
Nach dem neuen Fahreignungsregister wird die Fahrerlaubnis bereits beim Erreichen von 8 Punkten entzogen.
Das neue Bewertungssystem passt sich der Reduzierung der Höchstpunktzahl an, in dem Verstöße nicht mehr mit 1 – 7 Punkten im Register erfasst, sondern in drei Kategorien (1 -3 Punkte) eingeteilt werden:
- 1 Punkt bei Ordnungswidrigkeiten (schwere Verstöße)
- 2 Punkte bei Ordnungswidrigkeiten (besonders schwere Verstöße)
- 3 Punkte bei Straftaten (mit Fahrerlaubnisentzug / Fahrverbot)
Punkte im Fahreignungsregister soll es nach der Neuregelung nur noch für solche Verstöße geben, die für die Verkehrssicherheit relevant sind.
Dieser Zielsetzung folgend, werden künftig Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht mehr bereits bei Geldbußen über 40,00 Euro, sondern erst ab 60,00 Euro eingetragen. Die sog. Verwarngeldobergrenze wurde von 35,00 auf 55,00 Euro angehoben.
Nach dem neuen Fahreignungsregister haben Verstöße die folgenden Maßnahmen zur Folge:
- 1-3 Punkte: Verkehrsteilnehmer wird vorgemerkt, weitere Maßnahmen erfolgen nicht
- 4-5 Punkte: Verkehrsteilnehmer wird ermahnt – ein Punkt kann durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar abgebaut werden
- 6-7 Punkte: Verkehrsteilnehmer wird verwarnt – ein Punkteabbau ist nicht mehr möglich
- 8- Punkte: Verkehrsteilnehmer wird die Fahrerlaubnis entzogen
Ein Punkteabbau ist nach der Neuregelung des Fahreignungsregisters nur noch einmal innerhalb von 5 Jahren möglich.
Während nach dem bisherigen System durch Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zu 4 Punkte abgebaut werden konnten, verändert sich diese Möglichkeit ab dem 01.05.2014: Bei einem Punktestand von 1-5 Punkten sorgt die freiwillige Teilnahmen an einem Fahreignungsseminar für den Abbau eines Punktes.
Sind bereits 6-7 Punkte erreicht bewirkt die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar keinen Punktabzug. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll unbelehrbaren Wiederholungstätern durch die oben bereits erwähnte Verwarnung bei gleichzeitiger Anordnung eines Fahreignungsseminars lediglich dabei geholfen werden, durch Verbesserung ihres Fahrverhaltens zukünftigen Verstößen und damit einhergehenden Punkteeintragungen entgegenzuwirken.
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber Punkteintragungen nicht vermeiden können, sollte die Kenntnis über die Tilgung (Löschung) der Punkte gegeben sein. Vor dem Hintergrund einer höheren Transparenz hat der Gesetzgeber die alten – für den juristischen Laien oft nur schwer kalkulierbaren – Tilgungsfristen vereinfacht. Zukünftig werden Punkte wie folgt getilgt:
- 2,5 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten (schwere Verstöße)
- 5 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten (besonders schwere Verstöße)
- 10 Jahre bei Straftaten
Der Beginn der jeweiligen Tilgungszeiten wurde ebenfalls verändert. Das neue System bringt für den Fahrerlaubnisinhaber in diesem Punkt tatsächlich mehr Übersicht. Jede Punkteintragung wird isoliert betrachtet und unabhängig von künftigen Punkteintragungen getilgt. Der Gesetzgeber hat sich für das sog. Tattagprinzip entschieden. Danach beginnt die Tilgungsfrist an dem Tag, an dem der Verstoß begangen wird.
Dieser Überblick kann eine individuelle Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen.
Wir empfehlen daher – bei entsprechenden Warnzeichen – eine anwaltlich Prüfung des konkreten Falles durchführen zu lassen.